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§ 16 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 16 VerfGHG

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten kann er einstimmig beschließen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

(2) Die mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn Prozessbeteiligte, insbesondere Antragsteller und Antragsgegner, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen oder nicht vertreten sind.