§ 58d VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 10 (Verzögerungsbeschwerde)
§ 58d VerfGHG – Übergangsregelung
Die §§ 58 bis 58c gelten auch für Verfahren, die am 30. September 2015 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 30. September 2015 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 58a Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 58a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 30. Dezember 2015 erhoben werden muss.