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§ 54 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Fünfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 6 (Verfassungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 VerfGHG – Entscheidung

(1) Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof durch schriftlichen Beschluss. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes oder dieser selbst kann mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung verkündet und sofort, im Übrigen mit der Zustellung an den Beschwerdeführer rechtswirksam.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Bestimmung der Verfassung von Berlin und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung von Berlin verletzt.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf; in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so erklärt der Verfassungsgerichtshof sie für nichtig oder mit der Verfassung von Berlin unvereinbar. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht.