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§ 45 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Dritter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 VerfGHG – Entscheidung

Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass Recht der Verfassung von Berlin widerspricht, so erklärt er es für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Widersprechen weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen der Verfassung von Berlin, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.