§ 43 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Dritter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)
§ 43 VerfGHG – Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
- 1.wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin für nichtig hält oder
- 2.für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes Berlin das Recht als unvereinbar mit der Verfassung von Berlin nicht angewendet hat.