Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42a VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3 (Wahlprüfung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 42a VerfGHG – Einstweilige Anordnung im Einspruchsverfahren

Auf Antrag kann der Verfassungsgerichtshof schon vor der Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann. Dies gilt nicht für den Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a.