§ 12 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
§ 12 VerfGHG – Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, wissenschaftliche Hilfskräfte
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sich der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Kammergerichts bedienen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
(3) Soweit es der Geschäftsanfall als erforderlich erscheinen lässt, kann sich der Verfassungsgerichtshof der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeitern bedienen.