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§ 10 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VerfGHG – Präsident

(1) Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofes. Er vertritt den Verfassungsgerichtshof insbesondere gegenüber den anderen Verfassungsorganen. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr.