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§ 8 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Zusammensetzung

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 VerfGHG – Mitwirkung der Vertreter, Nachwahl

(1) Ist ein ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, sein Amt auszuüben, so tritt der für dieses Mitglied gewählte Vertreter an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch ein anderes stellvertretendes Mitglied in der Reihenfolge der durch die Wahl des Landtags bestimmten Liste, beginnend mit dem an erster Stelle dieser Liste stehenden Mitglied, vertreten. Berufsrichter dürfen nur durch Berufsrichter, die übrigen Mitglieder nur durch die ihrer Gruppe zugeordneten Stellvertreter (§ 5 Abs. 2 Satz 2) vertreten werden.

(2) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Landtag ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.