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§ 6 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Zusammensetzung

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 VerfGHG – Verlust des Amtes

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können aus wichtigen Gründen die Übernahme des Amtes ablehnen oder ihr Amt später niederlegen. Die Ablehnung oder Niederlegung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes zu begründen. Über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in Abwesenheit des Mitglieds ohne mündliche Verhandlung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nur nach den für Richter geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.

(3) Sind bei einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 4) nicht mehr erfüllt, so scheidet es kraft Gesetzes aus seinem Amt aus.

(4) Die Mitgliedschaft der berufsrichterlichen Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder im Verfassungsgerichtshof endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.