Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. – Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden (§ 2 Nr. 2)
§ 48 VerfGHG – Anhörung
(1) Für Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans richten, gilt § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes, so ist dem zuständigen Minister, bei Behörden sonstiger Rechtsträger auch den Rechtsträgern, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so ist auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 anzuhörenden Organe können dem Verfahren beitreten, die Landesregierung auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde beanstandet wird.