§ 45 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. – Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden (§ 2 Nr. 2)
§ 45 VerfGHG – Begründung der Verfassungsbeschwerde
In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.