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§ 4 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Zusammensetzung

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 VerfGHG – Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur sein, wer als Abgeordneter des Landtags gewählt werden kann.

(2) Die nicht berufsrichterlichen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen mindestens 35 Jahre alt sein und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes besonders geeignet sein.

(3) Mitglieder der Landesregierung und Abgeordnete des Landtags können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sein.