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§ 39 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 VerfGHG – Verkündung des Urteils

(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schlusse der Verhandlung.

(2) Dem Landtag, dem Ministerpräsidenten und dem Angeklagten ist eine Urteilsausfertigung samt Gründen zu übersenden.