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§ 21 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 VerfGHG – Gerichtskosten

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.

(2) Ist eine Verfassungsbeschwerde (§ 2 Nr. 2), eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses (§ 2 Nr. 3) oder die Beschwerde eines anderen Beteiligten nach § 43 Abs. 1 unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof, bei Verfassungsbeschwerden auch der nach § 15a Abs. 1 gebildete Ausschuss durch einstimmigen Beschluss, dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 500,00 EUR auferlegen; stellt die Einlegung der Beschwerde einen Missbrauch dar, so kann die Gebühr bis auf 2.500,00 EUR erhöht werden. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Weist der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, so kann er dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen.

(3) Vor der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.

(4) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(5) Der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Vorsitzende hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Vorsitzenden sind unanfechtbar.

(6) Hat der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kann der nach § 15a Abs. 1 gebildete Ausschuss durch einstimmigen Beschluss die Beschwerde zurückweisen. § 15a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.