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§ 20 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 VerfGHG – Vollstreckung

(1) Der Ministerpräsident vollstreckt die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes. Dabei haben ihm sämtliche Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Richtet sich die Vollstreckung gegen den Ministerpräsidenten oder die Landesregierung, so erfolgt sie durch den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes, dessen Weisungen in diesem Falle alle Behörden Folge zu leisten haben.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.