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§ 15 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 VerfGHG – Beistände, Bevollmächtigte

(1) Als Beistände und Bevollmächtigte sind ohne weiteres zugelassen:

  1. 1.
    Rechtsanwälte,
  2. 2.
    Rechtslehrer an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem der genannten Staaten sind und über eine der Befähigung zum Richteramt gleichwertige Qualifikation verfügen,
  3. 3.
    Vertreter beruflicher, genossenschaftlicher und gewerkschaftlicher Vereinigungen für den von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreis und
  4. 4.
    für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt.

(2) Andere Personen können vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen werden.