§ 14 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 14 VerfGHG – Akteneinsicht
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht. Die Einsichtnahme kann durch den Vorsitzenden abgelehnt werden, wenn durch sie das Staatswohl gefährdet erscheint. Gegen die Ablehnung kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes angerufen werden, die ohne mündliche Verhandlung ergeht.