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§ 52 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 VerfGGBbg – Anklage

(1) Die Anklage gegen einen Abgeordneten wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Abgeordnetenstellung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgericht erhoben.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Auf Grund des Beschlusses des Landtages fertigt der Präsident des Landtages die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgericht.

(4) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, und die Beweismittel bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefasst worden ist.

(5) Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtages vor dem Verfassungsgericht vertreten.