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§ 4 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 VerfGGBbg – Wahl der Verfassungsrichter

Die Verfassungsrichter werden vom Landtag für die Dauer von zehn Jahren ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben. Ein amtierender Verfassungsrichter kann für die Dauer der ihm verbleibenden Amtszeit in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt werden. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Das Verfahren bei der Wahl ist vom Landtag in seiner Geschäftsordnung näher zu regeln.