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§ 28a VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a VerfGGBbg – Schriftliches Verfahren

(1) Hält der Präsident eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren für angezeigt, übermittelt er den Richtern einen Entscheidungsentwurf und bestimmt dabei einen Zeitpunkt für die Rückleitung an das Verfassungsgericht. Widerspricht ein Richter der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, so ist das schriftliche Verfahren gescheitert und es findet eine Beratung statt. Ansonsten kommt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustande, wenn die Mehrheit der mitwirkenden Richter bis zu dem von dem Präsidenten bestimmten Zeitpunkt einen mit Unterschrift versehenen übereinstimmenden Entscheidungsentwurf an das Verfassungsgericht zurückgeleitet hat.

(2) Die Übermittlung des Entscheidungsentwurfs durch den Präsidenten und die Rückleitung an das Verfassungsgericht können auch im Wege der Telekopie sowie in entsprechender Anwendung von § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen.