§ 26 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg
II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 26 VerfGGBbg – Niederschrift
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus wird sie in einer Tonaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Das Verfassungsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten von einer Tonaufnahme absehen.