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§ 12 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 VerfGGBbg – Zuständigkeiten

Das Verfassungsgericht entscheidet

  1. 1.
    über die Auslegung der Verfassung des Landes Brandenburg aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Obersten Landesorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 113 Nr. 1 der Verfassung),
  2. 2.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages (Artikel 113 Nr. 2 der Verfassung),
  3. 3.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat (Artikel 113 Nr. 3 der Verfassung),
  4. 4.
    über Verfassungsbeschwerden (Artikel 113 Nr. 4, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung), soweit nicht in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird,
  5. 5.
    über Verfassungsbeschwerden, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, dass ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletze (Artikel 100 der Verfassung),
  6. 6.
    über Anklagen des Landtages gegen eine Abgeordneten (Artikel 61 der Verfassung),
  7. 7.
    über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust des Mandats eines Abgeordneten im Landtag betreffen (Artikel 63 der Verfassung),
  8. 8.
    über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages (Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung),
  9. 9.
    in allen anderen ihm durch die Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (Artikel 113 Nr. 5 der Verfassung).