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§ 61 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 VerfGG

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten von Verurteilten und nur auf ihren Antrag oder nach ihrem Tode auf Antrag von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten der auf- und absteigenden Linie oder Geschwister unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt.

(2) Einen Wiederaufnahmeantrag kann auch die Bürgerschaft stellen.

(3) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht berührt.

(4) Über die Zulassung des Antrags entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung.

(5) In der erneuten mündlichen Verhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.