§ 52 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8
§ 52 VerfGG
Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung des Grundgesetzes oder der Verfassung enthalten, gegen die die bzw. der Angeklagte verstoßen haben soll.