§ 49 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7
§ 49 VerfGG
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Bürgerschaft zu erheben. In den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung der Bürgerschaft an die Beschwerdeberechtigte bzw. den Beschwerdeberechtigten.