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§ 49 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 VerfGG

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Bürgerschaft zu erheben. In den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung der Bürgerschaft an die Beschwerdeberechtigte bzw. den Beschwerdeberechtigten.