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§ 44 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 6

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 VerfGG

(1) Hält ein Gericht ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen.

(2) Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. In der Begründung ist insbesondere anzugeben, inwiefern die Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung abhängt und mit welcher Bestimmung der Verfassung das Gesetz oder die Rechtsverordnung nach Auffassung des Gerichts unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig davon, ob die Nichtigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung im Verfahren gerügt worden ist.