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§ 43c VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 5

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 43c VerfGG

(1) Verfahrensbeteiligte in dem Verfahren nach § 27 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes sind der Senat, die Bürgerschaft und die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens. § 43a Absatz 2 findet Anwendung. Stellen ein Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft, einzelne Wahlberechtigte oder Gruppen von Wahlberechtigten den Antrag, so sind auch die Antragstellerinnen und Antragsteller am Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht beteiligt.

(2) Wird der Antrag von den Initiatorinnen bzw. den Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft oder von einer Gruppe von Wahlberechtigten gestellt, so ist im Antrag eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.