Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43b VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 5

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 43b VerfGG

(1) Verfahrensbeteiligte in den Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Volksabstimmungsgesetzes sind der Senat und die Initiatoren der Volksinitiative; in den Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes der Senat und die Initiatorinnen bzw. Initiatoren des Referendumsbegehrens. § 43a Absatz 2 findet Anwendung. Die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens haben im Antrag eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.

(2) Verfahrensbeteiligte in dem Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Volksabstimmungsgesetzes sind die Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.