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§ 43 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 4. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 4

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 VerfGG

Die Bestimmungen der §§ 38 und 39 Absatz 2 finden Anwendung. Die Bestimmung des § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.