§ 38 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 1
§ 38 VerfGG
Wenn der Senat den Antrag stellt, sind die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte. Wird der Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so sind die Antragsteller, die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte.