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§ 38 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 1

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 VerfGG

Wenn der Senat den Antrag stellt, sind die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte. Wird der Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so sind die Antragsteller, die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte.