§ 28 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
II. Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 28 VerfGG
Das Verfassungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.