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§ 18 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 VerfGG

(1) Die mündliche Verhandlung ist in der Besetzung durchzuführen, in der sie begonnen hat. Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichts verhindert, an der weiteren Verhandlung teilzunehmen, ist die Verhandlung von neuem zu beginnen.

(2) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(3) Zur Protokollführung zieht die Präsidentin bzw. der der Präsident am Sitz des Verfassungsgerichts tätige Bedienstete heran.