§ 16 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
II. Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 16 VerfGG
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren diejenigen Vorschriften entsprechende Anwendung, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gelten.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.