§ 13 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung
§ 13 VerfGG
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar
die Präsidentin bzw. der Präsident | 306,78 Euro |
das sie oder ihn vertretende Mitglied | 230,08 Euro |
die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts | 204,52 Euro |
die übrigen vertretenden Mitglieder | 102,26 Euro |
(2) Wer für das Verfassungsgericht eine Dienstreise unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich für Mitglieder des Verfassungsgerichts nach den für die Mitglieder der Bürgerschaft und im Übrigen nach den für hamburgische Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften bestimmt.