§ 1 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung
§ 1 VerfGG
(1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichts wahr.