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Art. 95 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Siebter Abschnitt – Die Verwaltung

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 95 Verf

In den Gemeinden und Gemeindeverbänden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. An die Stelle einer gewählten Vertretung kann nach Maßgabe des Gesetzes eine Gemeindeversammlung treten. In Gemeindeverbänden, die nicht Gebietskörperschaften sind, kann das Volk auch eine mittelbar gewählte Vertretung haben.