Art. 84 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Fünfter Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 84 Verf
(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch das Gesetz erteilt werden. Es muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.