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Art. 78 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 78 Verf

(1) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übertragen.

(4) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.