Art. 78 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Dritter Abschnitt – Die Landesregierung
Art. 78 Verf
(1) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übertragen.
(4) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.