Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 76 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 76 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür gegenüber dem Landtag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leiten und verantworten die Minister ihren Geschäftsbereich selbstständig.

(2) Die Landesregierung beschließt insbesondere über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, die Einbringung von Gesetzentwürfen, den Abschluss von Staatsverträgen und die Stimmabgabe im Bundesrat. Sie entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.

(3) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.