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Art. 66 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 66 Verf

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern ist im Landtag und seinen Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch Mehrheitsbeschluss für nicht öffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.