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Art. 65 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 65 Verf

(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.

(3) Das Nähere regelt das Gesetz.