Art. 65 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag
Art. 65 Verf
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.
(2) Artikel 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Artikel 67 Abs. 3 gelten entsprechend
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.