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Art. 62 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 62 Verf

(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.