Art. 60 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag
Art. 60 Verf
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.