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Art. 43 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Siebter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für alle Grundrechte und Staatsziele

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 43 Verf

Der Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.