Art. 43 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Siebter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für alle Grundrechte und Staatsziele
Art. 43 Verf
Der Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.