Art. 41 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Sechster Abschnitt – Religion und Weltanschauung
Art. 41 Verf
Die von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt und gefördert. Dies gilt auch für die Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.