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Art. 28 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Bildung und Kultur

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 28 Verf

(1) Die Hochschulen genießen den Schutz des Landes und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht auf Selbstverwaltung, an der alle Mitglieder zu beteiligen sind.

(2) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig.

(3) Die Kirchen und andere Religionsgesellschaften haben das Recht, eigene Hochschulen und andere theologische Bildungsanstalten zu unterhalten. Das Mitspracherecht der Kirchen bei der Besetzung der Lehrstühle theologischer Fakultäten wird durch Vereinbarung geregelt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.