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Art. 105 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 105 Verf

Die während der Geltung der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 575), durchgeführten Wahlen bleiben wirksam. In dieser Zeit gesetztes Recht tritt, soweit es im Widerspruch zu dieser Verfassung steht, spätestens am 31. Dezember 1997 außer Kraft.