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Art. 103 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Achter Abschnitt – Das Finanzwesen

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 103 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.

(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Präsidenten und Vizepräsidenten werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit Zustimmung des Landtags vom Ministerpräsidenten ernannt.

(3) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er überprüft auch die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung von Landesvermögen und Landesmitteln durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.

(4) Das Nähere über Stellung, Aufgaben, Prüfungskompetenzen und Arbeitsweise des Landesrechnungshofs regelt ein Gesetz; insbesondere kann dem Landesrechnungshof auch die Überwachung der Haushalts und Wirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaften übertragen werden.