Art. 101 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Achter Abschnitt – Das Finanzwesen
Art. 101 Verf
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.